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ÜBERSICHT RA – Einkünfte aus Grundbesitz

ÜBERSICHT RA – Einkünfte aus Grundbesitz

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ÜBERSICHT RA – Einkünfte aus Grundbesitz

Das Einkommen aus Grundstücken unterscheidet sich in Bodenertrag und landwirtschaftlichen Ertrag. Dem Grundstückeigentümer oder dem Inhaber eines anderen dinglichen Rechts steht sowohl der Bodenertrag als auch der landwirtschaftliche Ertrag zu, wenn er selbst direkt die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit von einer anderen Person ausgeübt wird, steht dem Eigentümer jedenfalls der Bodenertrag zu, während der landwirtschaftliche Ertrag demjenigen, der die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zusteht.

Folgende Personen müssen diese Übersicht abfassen:

  • Diejenigen, die als Besitz, Erbpacht, Nießbrauch oder sonstige Sachrechte, im Staatsgebiet liegende Grundstücke, die im Kataster mit Ertragszuweisung eingetragen sind oder sein müssen, besitzen. Bei Nießbrauch oder sonstigem Sachrechten muss der Inhaber des “nackten Eigentums” nicht das Grundstück erklären;
  • der Pächter, der die landwirtschaftliche Tätigkeit auf den gepachteten Grundstücken ausübt, und die Mitglieder bei Gemeinschaftsbewirtschaftung. In diesem Fall muss nur die Spalte bezüglich des landwirtschaftlichen Einkommens abgefasst werden. Der Pächter muss das landwirtschaftliche Einkommen ab dem Datum, an der Vertrag wirksam wird erklären;
  • der Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens, auch falls dieses in Form eines Familienunternehmens betrieben wird oder der Inhaber des nicht in einer Gesellschaftsform geführten Familienbetriebes, der den Fonds verwaltet. Falls diese Steuerzahler den Grund nicht als Eigentümer, Nutznießer oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechtes besitzen, ist nur die Spalte bezüglich der landwirtschaftlichen Einkommen auszufüllen.

[...]

Folgende Einkommen müssen nicht erklärt werden, da sie kein Grund- und Agrareinkommen erzeugen:

  • Grundstücke, die als dazu gehörende Einheiten von städtischen Gebäuden gelten, zum Beispiel Gärten, Innenhöfe usw.;
  • Grundstücke, die vom Besitzer als Anlagegüter für die Ausübung ganz spezifischer Handelstätigkeiten verwendet werden;
  • die Grundstücke, Parkanlagen und Gärten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder deren Erhalt vom Ministerium für kulturelle Güter und Tätigkeiten als von öffentlichem Interesse anerkannt wurde, vorausgesetzt, dass der Eigentümer in der gesamten Steuerperiode kein Einkommen aus ihrer Nutzung gewonnen hat. Dieser Tatbestand muss dem lokalen Amt der Agentur der Einnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem dieser Besitz als von öffentlichem Interesse anerkannt wurde, mitgeteilt werden.

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- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks Redditi 2023 [Heft 1]

ABFASSUNG DER ÜBERSICHT RA

Diese Übersicht muss abgefasst werden, auch wenn sich die Einkommen nicht in Bezug auf das vorherige Jahr verändert haben. Falls sich im Laufe des Jahres 2022 in Bezug auf ein Grundstück eine neue Situation ergeben hat (eine Änderung der Besitzanteile, das Grundstück verpachtet wurde usw.), sind Sie verpflichtet, für jede Situation eine Zeile abzufassen, wobei in Spalte 4 der entsprechende Zeitraum anzugeben ist. In diesen Fällen ist das Kästchen in Spalte 8 anzukreuzen um anzugeben, dass es sich um dasselbe Grundstück der vorhergehenden Zeile handelt.

[...]

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks Redditi 2023 [Heft 1]

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Für weitere Informationen zum Ausfüllen der vorliegenden Übersicht können die Anweisungen des Vordrucks Redditi 2023 [Heft 1] eingesehen werden (ab Seite 23)

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