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Freizügige Spenden

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Für gemeinnützige Aufwendungen (Spenden) an ONLUS und weitere im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors (RUNTS) registrierte Körperschaften gilt eine Steuerabsetzung von 30% für einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzug oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Bei Spenden an ehrenamtliche Organisationen gilt dagegen eine Absetzung von 35% auf einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des angegebenen Gesamteinkommens. Diese Aufwendungen werden daher in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzung oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Abschließend gilt für Spenden an anerkannte Stiftungen und Verbände, deren gesetzlicher Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung des Vermögens von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse oder die Entwicklung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungsaktivitäten ist, nur ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung unter den abzugsfähigen Gebühren eingeordnet.


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Gemeinnützige Vereine, die im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors eingetragen Körperschaften, Stiftungen und anerkannte Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung von Gütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse ist, sowie Stiftungen und anerkannte Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten ist, übermitteln der Agentur auf fakultativer Basis die Daten über Spenden, die von natürlichen Personen über eine Bank oder ein Postamt oder andere von Artikel 23 des Gesetzesdekrets 241/1997 vorgesehene Zahlungssysteme getätigt werden. Die Übermittlung solcher Daten wurde allerdings für diejenigen obligatorisch, deren in dem Steuerjahr, auf das sich die zu übermittelnden Daten beziehen, festgestellte Jahresabschlüsse Gewinne, Erträge oder Einnahmen, wie auch immer bezeichnet, in Höhe von mehr als 220.000 Euro ausweisen. Daher kann es sein, dass die Daten über die geleisteten Spenden nicht in der vorausgefüllten Erklärung enthalten sind, da die Übermittlung solcher Daten für bestimmte Einrichtungen fakultativ ist.


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Wenn der Steuerpflichtige die Zustimmung verweigert hat, der Agentur der Einnahmen die Daten zu den im Vorjahr geleisteten Spenden zur Verfügung zu stellen, werden diese weder in die vorausgefüllte Erklärung des Steuerpflichtigen noch in seine zusammenfassende Übersicht übertragen. Für den Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, die Ausgaben, für die die Zustimmung verweigert wurde, in der Phase der Änderung oder Ergänzung der vorausgefüllten Erklärung einzutragen.


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Für gemeinnützige Aufwendungen (Spenden) an ONLUS und weitere im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors (RUNTS) registrierte Körperschaften gilt eine Steuerabsetzung von 30% für einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzug oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Bei Spenden an ehrenamtliche Organisationen gilt dagegen eine Absetzung von 35% auf einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des angegebenen Gesamteinkommens. Diese Aufwendungen werden daher in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzung oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Abschließend gilt für Spenden an anerkannte Stiftungen und Verbände, deren gesetzlicher Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung des Vermögens von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse oder die Entwicklung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungsaktivitäten ist, nur ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung unter den abzugsfähigen Gebühren eingeordnet.


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