Übersicht A - Einkünfte aus Grundbesitz

ÜBERSICHT A - Einkünfte aus Grundbesitz

ÜBERSICHT A - Einkünfte aus Grundbesitz

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ÜBERSICHT A - Einkünfte aus Grundbesitz

Das Einkünfte aus Grundstücke unterscheidet sich in Grundeinkünfte und landwirtschaftlichen Ertrag. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines anderen dinglichen Rechts stehen sowohl die Grundeinkünfte als auch der landwirtschaftliche Ertrag zu, wenn er selbst direkt die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit von einer anderen Person ausgeübt wird, stehen die Grundeinkünfte jedenfalls dem Eigentümer zu, während der landwirtschaftliche Ertrag demjenigen zusteht, der die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Diese Übersicht muss derjenige verwenden:

  • der Eigentümer ist oder der im Staatsgebiet liegende Grundstücke, für die der Katastereintrag mit Ertragszuweisung vorgesehen ist, in Erbpacht, Nutzung oder anderem dinglichen Recht besitzt. Bei Nutzung oder anderem dinglichen Recht muss der Inhaber des alleinigen "nackten Eigentums" das Grundstück nicht erklären;
  • der Pächter, der die landwirtschaftliche Tätigkeit auf den gepachteten Grundstücken ausübt, und der Teilhaber bei Gemeinschaftsleitungen.In diesem Fall muss nur die Spalte bezüglich des landwirtschaftlichen Ertrags abgefasst werden. Der Pächter muss den landwirtschaftlichen Ertrag ab dem Datum erklären, an dem der Vertrag in Kraft trat;
  • der Gesellschafter, der Teilnehmer des Familienbetriebs oder der Inhaber des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens nicht in Form eines Familienbetriebs, der das Grundstück leitet. Wenn diese Steuerpflichtigen das Grundstück nicht durch Eigentum, Erbpacht, Nießbrauch oder ein anderes dingliches Recht besitzen, muss nur die Spalte des landwirtschaftlichen Ertrags abgefasst werden.

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks 730/2024

ABFASSUNG DER ÜBERSICHT A

Die Grundeinkünfte und landwirtschaftlichen Erträge können direkt den Katasterunterlagen entnommen werden, wenn die durchgeführte Bewirtschaftung der im Kataster resultierenden entspricht; wenn sie nicht übereinstimmt, sind die Anweisungen im Anhang unter "Bewirtschaftungsänderungen der Grundstücke" zu befolgen.
Die Grundeinkünfte und landwirtschaftlichen Erträge der für die Pilzzucht verwendeten Oberflächen werden in Ermangelung der entsprechenden Qualität in der Übersicht der Katasterklassifizierung mithilfe der Anwendung des höchsten in der Provinz, in der sich das Grundstück befindet, geltenden Schätztarifs festgesetzt. Diese Methode wird auch bei den für die Treibhausbewirtschaftung verwendeten Flächen angewendet.
Es wird präzisiert, dass die Pilzzucht als eine landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, wenn die Höchstwerte gemäß Art. 32, Absatz 2, Buchst. b) und c) des Tuir eingehalten werden.

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks 730/2024

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Für weitere Informationen zum Ausfüllen der vorliegenden Übersicht können die Anweisungen des Vordrucks 730/2024 eingesehen werden (ab Seite 22).

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