Bestimmungszweck 8, 5 und 2 Promille

Bestimmungszweck 8, 5 und 2 Promille

Bestimmungszweck 8, 5 und 2 Promille

Geben Sie auf diese Seite an, wenn Sie folgende Beiträge zukommen lassen wollen:

  • 8 Promille des IRPEF-Ertrags zugunsten des Staates oder einer religiöse Einrichtung;
  • 5 Promille Ihrer Einkommenssteuer zugunsten von Einrichtungen und Vereinigungen, die soziale Ziele verfolgen;
  • 2 Promille Ihrer Einkommenssteuer zugunsten einer politischen Partei.

Sie müssen die Wahl für jeden Punkt angeben oder den entsprechenden Eintrag „Keine Auswahl" anklicken.

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Wahl für die Zweckbestimmung von acht Promille der Irpef

Der Steuerzahler kann einen Anteil von acht Promille des IRPEF-Ertrages folgenden Einrichtungen:

  • An den Staat (für soziale oder humanitäre Zwecke, hat der Steuerzahler die Möglichkeit, einen der folgenden spezifischen Verwendungszwecke zu wählen: Welthunger, Naturkatastrophe, Schulbau, Flüchtlingsversorgung oder Kulturgüter);
  • an die katholische Kirche (für religiöse oder karitative Zwecke);
  • an die Gemeinschaft christlicher Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten (für soziale, unterstützende, humanitäre und kulturelle Hilfsmaßnahmen in Italien und im Ausland, die sowohl direkt als auch durch eigens dafür eingerichtete Körperschaften geleistet werden können);
  • an die Versammlungen Gottes in Italien (für soziale und humanitäre Hilfsmaßnahmen, auch zugunsten von Ländern in der Dritten Welt);
  • an die Evangelische Waldenser Kirche (Kirchliche Gemeinschaft der Methodisten und Waldenser) für soziale, unterstützende, humanitäre oder kulturelle Zwecke, die direkt durch die Evangelische Waldenser Kirche über Körperschaften, die dem Waldenser Orden angehören, oder über Vereinigungen und ökumenische Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene verwaltet werden;
  • an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (für soziale, unterstützende, humanitäre oder kulturelle Hilfsmaßnahmen in Italien und im Ausland, die sowohl direkt als auch durch die mit dieser Kirche verbundenen Vereinigungen geleistet werden können);
  • an die Vereinigung der jüdischen Gemeinden in Italien (für den Schutz der religiösen Interessen des jüdischen Volkes in Italien, für die Förderung zur Erhaltung der jüdischen Traditionen und kulturellen Güter mit besonderem Bezug auf kulturelle Tätigkeiten, auf die Wahrung der historischen, künstlerischen und kulturellen Güter sowie für soziale und humanitäre Hilfsmaßnahmen mit dem besonderen Ziel, die Minderheiten vor Rassismus und Antisemitismus zu schützen).
  • an die Orthodoxe Erzdiözese Italiens und Exarchat für Südeuropa (für den Unterhalt der Geistlichen, für die Realisierung und Instandhaltung von Kultusgebäuden und Klöstern sowie für philanthropische, unterstützende, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke, die auch im Ausland realisiert werden);
  • an die Apostolische Kirche in Italien (für soziale, kulturelle und humanitäre Hilfsmaßnahmen, auch zugunsten von ausländischen Staaten);
  • an den Bund der Christlich-Evangelischen Baptisten in Italien (für soziale, unterstützende, humanitäre oder kulturelle Hilfsmaßnahmen in Italien und im Ausland);
  • an den Bund der Buddhisten in Italien (für kulturelle, soziale und humanitäre Maßnahmen, auch zugunsten anderer Länder, sowie für Hilfsmaßnahmen und die Förderung des Kults);
  • an den Bund der Hinduisten in Italien (für die Unterstützung der Geistlichen, Glaubensanforderungen und religiöse oder geistliche Tätigkeiten sowie für kulturelle, soziale, humanitäre und unterstützende Hilfsmaßnahmen, auch eventuell zugunsten anderer Länder);
  • dem Italienischen Buddhisischen Institut Soka Gakkai (IBISG) (für die Verfolgung der institutionellen Ziele des Instituts und der in Art. 12, Abs. 1, Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 130 vom 28. Juni 2016 angegebenen Tätigkeiten sowie für soziale und humanitäre Maßnahmen in Italien und im Ausland, für Initiativen zur Förderung des Friedens, des Respekts und zum Schutz des Lebens in allen existierenden Formen und für den Umweltschutz).
  • dem Verein “Chiesa d’Inghilterra” (für Zwecke des Glaubens, der Erziehung, der Hilfe und der Wohltätigkeit, für den Unterhalt von Geistlichen, für den Bau und die Instandhaltung von Gotteshäusern und Klöstern, für philanthropische, karitative und kulturelle Zwecke, die auch im Ausland verwirklicht werden können).

Die Aufteilung der Beträge unter den begünstigten Einrichtungen erfolgt im Verhältnis zu den getroffenen Wahlen. Der nicht zugewiesene Teil der Steuer wird im Verhältnis zu allen getroffenen Wahlen aufgeteilt; der nicht zugewiesene, und proportional den Versammlungen Gottes in Italien und der apostolischen Kirche in Italien zustehende Anteil wird der Staatsverwaltung übertragen.

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks 730/2024
- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks Redditi 2024 [Heft 1]

Wahl für die Zweckbestimmung von fünf Promille der Irpef

Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Anteil von fünf Promille der eigenen Einkommensteuer folgenden Zwecken zuzuweisen:

  1. Unterstützung für Einrichtungen des Dritten Sektors, die im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors gemäß Artikel 46, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017 eingetragen sind, einschließlich sozialer Genossenschaften und ausschließlich in Form von Gesellschaften gegründeter Unternehmen, sowie Unterstützung für gemeinnützige Organisationen von sozialem Nutzen (ONLUS), die im Register der ONLUS eingetragen sind. Artikel 9, Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 228 vom 30. Dezember 2021 legt fest, dass die im Register der ONLUS eingetragenen ONLUS bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin Empfänger des Anteils von fünf Promille an Irpef sind, und zwar in der Weise, wie es für freiwillige Einrichtungen durch den Erlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juli 2020 vorgesehen;
  2. für die Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungen und der Universitäten.
  3. für die Finanzierung der Forschungen im Gesundheitswesen;
  4. Finanzierung der Aktivitäten zum Schutz, zur Förderung und Aufwertung der Kultur- und Landschaftsgüter (Subjekte laut Art. 2, Absatz 2 des Dekrets des Ministerratspräsidenten vom 28. Juli 2016);
  5. für die Unterstützung der sozialen Tätigkeiten der Wohnsitzgemeinde;
  6. Unterstützung für die gemäß Gesetz im nationalen Register für amateursportliche Aktivitäten eingetragenen Amateursportvereine, die eine relevante Tätigkeit von sozialem Interesse ausführen;
  7. Förderung der Schutzgebietsverwaltungen.

[...]

Das Verzeichnis der Subjekte, denen der Anteil von fünf Promille der Irpef zugewiesen werden kann, ist auf der Webseite www.agenziaentrate.gov.it veröffentlicht.

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks 730/2024
- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks Redditi 2024 [Heft 1]

Wahl der Zweckbestimmung von zwei Promille der IRPEF an politische Parteien

Der Steuerzahler kann einen Anteil seiner Einkommenssteuer in Höhe von zwei Promille einer politischen Partei zukommen lassen, die in die zweite Sektion des Registers gemäß Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 149 vom 28/12/2013, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 13 vom 21. Februar 2014, eingetragen ist. Das Verzeichnis wurde von der „Garantiekommission für die Satzungen, die Transparenz und die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien‟ an die Agentur der Einnahmen übermittelt.

- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks 730/2024
- Quelle: Anleitungen zum Ausfüllen des Vordrucks Redditi 2024 [Heft 1]

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