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Im allgemeinen gilt der vorausgefüllte Vordruck 730 als geändert, wenn Einkommen, Aufwendungen oder andere in der Erklärung enthaltene Informationen verändert werden, oder wenn neue nicht im vorausgefüllten Vordruck 730 enthaltene Einträge vorgenommen werden.


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Der vorausgefüllte Vordruck 730 gilt als "angenommen", wenn er ohne Änderungen der in der vorausgefüllten Erklärung angegebenen Daten oder mit Änderungen, die keinen Einfluss auf die Bestimmung des Einkommens oder der Steuer haben, übermittelt wurde. Als solche werden folgende Vorgänge betrachtet:

  • die Angabe oder Änderung der Meldedaten des Steuerpflichtigen, mit Ausnahme der Gemeinde des Steuerwohnsitzes, die auf die Bestimmung der regionalen und kommunalen Zusatzsteuer auf die Irpef Einfluss haben könnte
  • die Angabe oder Änderung der Identifikationsdaten des Subjekts, das die Ausgleichszahlung vornimmt
  • die Angabe oder Änderung der Steuernummer des nicht zu Lasten lebenden Ehepartners
  • das Ausfüllen der Übersicht I für die Wahl der gänzlichen oder teilweisen Benutzung des eventuellen aus dem Vordruck 730 hervorgehenden Steuerguthabens als Ausgleichszahlung
  • Die Wahl, die vom Steuerbeistandsleister berechneten geschuldeten Anzahlungen durch Ausfüllen der entsprechenden Zeile in der Übersicht F nicht oder in geringerem Maß zu zahlen
  • der Antrag auf Aufteilung auf Monatsraten der geschuldeten Saldozahlungen und der Anzahlung in den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen, durch Ausfüllen der entsprechenden Zeile in der Übersicht F.

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In die vorausgefüllte Erklärung sind die von den Universitäten mitgeteilten Daten in Bezug auf Beiträge, Einschreibegebühren und regionale Gebühren, die im Bezug auf die Immatrikulation und die Einschreibung in folgende Lehrgänge getragen wurden, übertragen:

  • Hochschulausbildungskurse
  • Hochschulfachbildungskurse
  • Fortbildungskurse
  • Masterkurse, die in Bezug auf Dauer und Lehrgangsstruktur mit Hochschulkursen oder Fachkursen vergleichbar sind, und die in jedem Fall von öffentlichen oder privaten Universitätsinstituten verwaltet werden
  • Forschungsdoktoratskurse.

In der vorausgefüllten Erklärung sind auch die Spesen eingetragen, die für Folgendes getätigt wurden:

  • Wiederaufnahme des Studienjahrgangs
  • Anmeldung für den Examenstermin und Ausstellung des Zeugnisses
  • Besuch von einzelnen Lehrgängen, eventuell für die Zulassung zu einem Lehrgang mit Masterabschluss
  • Umzug der Hochschule
  • Lehrgangswechsel
  • Aufnahmeprüfung.

Seit 2016 erfasst die Agentur auch die Daten der von anderen Subjekten als den Universitäten ausgezahlten Rückerstattungen der Universitätsausgaben, sowie die Daten der Rückerstattungen der Universitätsausgaben, die vom Steuersubstitut der CU des Steuerzahlers im Abschnitt „Rückerstattung von nicht einer Versteuerung unterliegenden Gütern und Dienstleistungen - Art. 51 des Tuir" mitgeteilt wurden.


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Nein. Der Ausschluss der formalen Kontrolle, der im Fall eine Annahme des vorausgefüllten Vordrucks 730 ohne Änderungen direkt von Seiten des Steuerpflichtigen oder durch einen Steuersubstitut, der Steuerbeistand leistet, vorgesehen ist, gilt ausschließlich für die in der vorausgefüllten Erklärung angegebenen Aufwendungen, die von dritten Subjekten der Agentur der Einnahmen geliefert wurden. Wenn die Aufwendungen nicht in der vorausgefüllten Erklärung angegeben jedoch in der getrennten Übersicht eingefügt wurden, weil eine Überprüfung der Information des Steuerpflichtigen als notwendig erachtet wurde, auch wenn der Steuerpflichtige in der Erklärung die Information getrennt angegeben hat, kann die Erklärung nicht als „ohne Änderungen angenommen" gelten und daher trifft der Ausschluss der formalen Kontrolle nicht zu.


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Ja. In einigen Fällen steht diese Information nicht sofort zur Verfügung: wenn beispielsweise ein essenzielles Element fehlt (wie der Bestimmungszweck einer oder mehrerer im Besitz befindlicher Immobilien), die App zeigt an, dass die Erklärung nicht abgerechnet werden kann und das Feld wird angegeben, das durch den Steuerpflichtigen vervollständigt werden muss. Das Endergebnis wird daraufhin nach der nötigen Ergänzung des Vordrucks 730 und in jedem Fall vor seiner Einsendung zur Verfügung stehen.


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Wie kann ich den Zugang zu meiner vorausgefüllten Erklärung vornehmen?

Der Zugang zur vorausgefüllten Erklärung kann unter Verwendung eines der folgenden Authentifizierungsinstrumente erfolgen:

  • Nationale Servicekarte (CNS) oder SPID-Identität gemäß Art. 64 des Gesetzes über die digitale Verwaltung;
  • Elektronische Identitätskarte (CIE) gemäß Art. 66 Absatz 1 des Gesetzes über die digitale Verwaltung;
  • Zugangsdaten der Agentur der Einnahmen (Entratel/Fisconline) für Personen, die berechtigt sind, sie zu benutzen
  • Vom INPS ausgestellte Dispositionsberechtigung (für die im INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021 genannten Personen).

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Für gemeinnützige Aufwendungen (Spenden) an ONLUS und weitere im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors (RUNTS) registrierte Körperschaften gilt eine Steuerabsetzung von 30% für einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzug oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Bei Spenden an ehrenamtliche Organisationen gilt dagegen eine Absetzung von 35% auf einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des angegebenen Gesamteinkommens. Diese Aufwendungen werden daher in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzung oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Abschließend gilt für Spenden an anerkannte Stiftungen und Verbände, deren gesetzlicher Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung des Vermögens von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse oder die Entwicklung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungsaktivitäten ist, nur ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung unter den abzugsfähigen Gebühren eingeordnet.


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Die vom INPS ausgestellte Dispositionsberechtigung können von den im INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021 genannten Personen nicht mehr verwendet werden.
Der Zugang zum reservierten Bereich auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen ist ausschließlich unter Anwendung einer der folgenden Authentifizierungsmöglichkeiten gewährt:
• Nationale Servicekarte (CNS) oder SPID-Identität
• Elektronische Identitätskarte (CIE)
• Zugangsdaten der Agentur der Einnahmen (Entratel/Fisconline) für Personen, die berechtigt sind, diese zu nutzen.


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Wie kann ich den Zugang zu meiner vorausgefüllten Erklärung vornehmen?

Der Zugang zur vorausgefüllten Erklärung kann unter Verwendung eines der folgenden Authentifizierungsinstrumente erfolgen:

  • Nationale Servicekarte (CNS) oder SPID-Identität gemäß Art. 64 des Gesetzes über die digitale Verwaltung;
  • Elektronische Identitätskarte (CIE) gemäß Art. 66 Absatz 1 des Gesetzes über die digitale Verwaltung;
  • Zugangsdaten der Agentur der Einnahmen (Entratel/Fisconline) für Personen, die berechtigt sind, sie zu benutzen
  • Vom INPS ausgestellte Dispositionsberechtigung (für die im INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021 genannten Personen).

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