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ERKLÄRENDE PERSON

ERKLÄRENDE PERSON

Dieser Bereich besteht aus mehreren nachfolgend aufgeführten Unterabschnitten und führt die meldeamtlichen Daten auf, die beispielsweise den Wohnsitz oder die zu Lasten lebenden Familienangehörige umfassen. Hier können Sie des Weiteren prüfen, welche der von Steuersubstituten übermittelten einheitlichen Bescheinigungen zum Zweck der vorausgefüllten Steuererklärung herangezogen wurden.

Meldeamtliche Daten

In diesem Bereich finden Sie die meldeamtlichen Daten zu Ihrer Person. Prüfen Sie diese Daten und ergänzen Sie die ggf. notwendigen Informationen ab dem 20. Mai.

Bitte berücksichtigen Sie:

  • Der meldeamtliche Wohnsitz soll nur dann angegeben werden, wenn Sie diesen zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Tag, an dem Sie Ihre Erklärung einreichen, ändern.
  • Dies gilt auch bei Änderungen der Wohnadresse innerhalb derselben Gemeinde.

 

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Familienangehörige

 

In diesem Bereich finden Sie die Daten der zu Lasten lebenden Familienangehörigen.

Ab 2024 werden die zu Lasten lebenden Familienangehörigen neben den anhand der einheitlichen Bescheinigung (CU) auch anhand der vom INPS - bezüglich des Antrags auf eine einheitliche und universelle Familienzulage - übermittelten Daten sowie anhand der im Vorjahr eingereichten Erklärung ermittelt. Sollten Angaben zu den Familienangehörigen nicht vorhanden oder falsch sein, ist es nach dem 20. Mai möglich, diese zu ergänzen oder zu ändern.

Bitte beachten Sie: Als zu Lasten lebende Familienangehörige werden jene Mitglieder der Familie betrachtet, die 2023 ein Bruttojahreseinkommen i.H.v. 2.840,51 Euro oder weniger erzielt haben. Darüber hinaus gelten als zu Lasten lebende Familienangehörige Kinder bis zu ihrem 24. Lebensjahr, die 2023 ein Bruttojahreseinkommen i.H.v. 4.000,00 Euro oder weniger erzielt haben.

Sie haben somit Anspruch auf eine Steuerabsetzung für Ihren Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin, Ihre Kinder oder sonstige zu Lasten lebende Familienangehörige.

Zu den Neuigkeiten im Bereich der zu Lasten lebenden Familienangehörigen ist unter anderem hervorzuheben, dass eine steuerliche Absetzung der zu Lasten lebenden Kinder für das gesamte Steuerjahr 2023 nur noch für Kinder ab dem 21. Lebensjahr möglich ist. Eine Steuerabsetzung für Minderjährige oder Behindertenzuschläge sind nicht mehr vorgesehen, zumal diese durch die einheitliche und universelle Familienzulage des INPS ersetzt wurden. Die Daten von unterhaltsberechtigten Minderjährigen sind trotzdem in der Aufstellung der zu Lasten lebenden Familienangehörigen anzugeben, um weiterhin die sonstigen Abzüge und Vergünstigungen, die von den Regionen im Rahmen der regionalen Zusatzsteuer vorgesehen sind, in Anspruch nehmen zu können.

 

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Einheitliche Bescheinigung (CU)

 

In diesem Bereich können Sie sämtliche der Agentur der Einnahmen anhand der einheitlichen Bescheinigungen übermittelte Angaben einsehen, die zur Erhebung von Daten in Bezug auf erzielte Einnahmen, Kurzzeitmieten, abziehbare oder absetzbare Ausgaben, Vergütungen für gelegentliche Arbeitsleistungen und sonstige Informationen berücksichtigt wurden.

 

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