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  • Möglicher Grund: Der Gesamtbetrag der vom Mehrfamilienhaus im entsprechenden Jahr getätigten Überweisungen ist geringer als jener, der vom Verwalter in der Mitteilung an die Agentur der Einnahmen angegeben wurde.
    Was ist zu tun: überprüfen, ob man im Besitz aller Vorbedingungen ist, und wenn ja, die Information in der Übersicht E des Vordrucks 730 oder in der Übersicht RP des Vordrucks Redditi eintragen.
  • Möglicher Grund: der Verwalter hat nicht die Katasterdaten zur Wohnung angegeben, an der die Maßnahme vorgenommen wurde (folglich war es nicht möglich, die Höchstgrenze der Absetzbarkeit der Ausgabe zu überprüfen)
    Was ist zu tun: überprüfen, ob man im Besitz aller Vorbedingungen ist, und wenn ja, die Information in der Übersicht E des Vordrucks 730 oder in der Übersicht RP des Vordrucks Redditi eintragen.
  • Möglicher Grund: aus der Mitteilung des Verwalters geht hervor, dass die Ausgaben nicht vor dem 31. Dezember des Vorjahres getragen wurden.
    Was ist zu tun: wenn die Ausgaben in jedem Fall vor der Einreichung der Erklärung getragen wurden, überprüfen, ob man im Besitz aller Vorbedingungen ist, und wenn ja, die Information in der Übersicht E des Vordrucks 730 oder in der Übersicht RP des Vordrucks Redditi eintragen.
  • Möglicher Grund: aus der Mitteilung des Verwalters geht hervor, dass die in dem entsprechenden Jahr durchgeführten Maßnahmen eine Fortsetzung derjenigen sind, die in den vorigen Jahren angefangen wurden.
    Was ist zu tun: überprüfen, ob man im Besitz aller Vorbedingungen ist, und, wenn ja, die Information in der Übersicht E des Vordrucks 730 oder in der Übersicht RP des Vordrucks Redditi eintragen.
  • Möglicher Grund: die Gesamtausgabe bezüglich der Immobilieneinheit kann die von den geltenden Normen für die Art von Maßnahmen vorgesehene Grenze nicht überschreiten. Im Fall von mehreren Subjekten mit Recht auf Steuerabzug ist der Grenze unter ihnen aufzuteilen und die mitgeteilte Ausgabe muss wieder angepasst werden. Die genaue Rückführung der Ausgabe zur Grenze ist wegen des Fehlens von einigen Informationen nicht möglich (zum Beispiel wurde die Zahlung der dem 31. Dezember des entsprechenden Jahres zugeschriebenen Ausgabe von einem der Miteigentümer nicht durchgeführt).
    Was ist zu tun: überprüfen, ob man im Besitz aller Vorbedingungen ist, und wenn ja, die innerhalb der von dem Gesetz vorgesehenen Grenzen zurückgeführte Information in der Übersicht E des Vordrucks 730 oder in der Übersicht RP des Vordrucks Redditi eintragen.
  • Möglicher Grund: Mehrere Maßnahmen des gleichen Typs werden in derselben Wohnanlage durchgeführt, dabei einige profitieren vom Superbonus, andere nicht.
    Was zu tun: Überprüfen Sie, ob Sie alle Anforderungen erfüllen, und geben Sie in diesem Fall die Daten in die Übersicht E von 730 oder Übersicht RP des Vordrucks Redditi ein.
  • Möglicher Grund: Es werden Aufwendungen für sekundäre Maßnahmen ausgewiesen, ohne dass es primäre Maßnahmen durchgeführt worden sind.
    Was zu tun: Überprüfen Sie, ob Sie alle Anforderungen erfüllen, und geben Sie in diesem Fall die Daten in die Übersicht E von 730 oder Übersicht RP des Vordrucks Redditi ein.

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In der vorausgefüllten Erklärung sind die von den Verwaltern des Mehrfamilienhauses mitgeteilten Daten zu Ausgaben für Bausanierung und Energieeinsparung an gemeinsamen Teilen von Mehrfamilienhäusern enthalten, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres in Bezug auf die folgenden Arten von Maßnahmen getragen wurden:

 

  • Maßnahme zur Wiedergewinnung der Bausubstanz
  • Einrichtung von sanierten Immobilien
  • Maßnahme zur energetischen Neubewertung an existierendem Gebäude
  • Eingriffe an die Gebäudehülle eines bestehenden Gebäudes (außer Türen und Fenster)
  • Maßnahme der Installation von Solarzellen/Sonnenkollektoren
  • Maßnahme der Installation von Winterklimatisierungsanlagen mit Kondensationskesseln
  • Erwerb und Installation von Sonnenschutzeinrichtungen
  • Erwerb und Installation von Winterklimatisierungsanlagen mit Biomasse-Brenstoffen
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Multimediageräten für Fernsteuerung
  • Maßnahme zur Energieumstellung an der Gebäudehülle mit einer höheren Inzidenz als 25% der zerstreuenden Bruttofläche des Gebäudes
  • Maßnahmen zur Energieumstellung, die zu einer Verbesserung der winterlichen und sommerlichen Energieeffizienz abgezielt sind und die mindestens die Durchschnittsqualität gemäß dem Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 26. Juni 2015 erlangen
  • Erdbebenschutzmaßnahme in hochgefährdeten Zonen
  • Erdbebensicherungsmaßnahmen, die einen Wechsel zu einer niedrigeren Risikoklasse bewirkt
  • Energieumstellung der Gebäudehülle + Erdbebenschutzmaßnahme, die einen Wechsel zu einer niedrigeren Risikoklasse bewirken
  • Energiesanierung der Gebäudehülle + Erdbebensicherungsmaßnahmen, die einen Wechsel zu zwei niedrigeren Risikoklassen bewirken
  • Grüner Bonus
  • Erwerb und Installation von Fenstern inklusive Fensterflügel
  • die Auswechselung von Heizungsanlagen durch Brennwertkessel +  Wärmeregulierungssysteme oder Hybridgeräte oder Wärmepumpen; Auswechslung von Warmwasserbereitern
  • Erwerb und Installation von Mikrostromerzeuger als Ersatz bestehender Anlagen
  • Maßnahme für die Wärmedämmung von undurchsichtigen vertikalen, horizontalen und geneigten Oberflächen, die die Gebäudehülle mit einer Inzidenz von mehr als 25% betreffen (Superbonus – primäre Maßnahme)
  • Maßnahme zum Austausch bestehender Winterklimaanlagen (Superbonus – primäre Maßnahme)
  • Maßnahme zur Sanierung oder Wiederherstellung der Fassade bestehender Gebäude
  • Maßnahme zur Installation von an das Stromnetz angeschlossenen Photovoltaik-Solaranlagen auf Gebäuden (nur Superbonus – sekundäre Maßnahme)
  • Maßnahme zur gleichzeitigen oder nachfolgenden Installation von in Solarsystemen integrierten Speichersystemen (nur Superbonus – sekundäre Maßnahme)
  • Maßnahme zur Installation von Ladesäulen für Elektrofahrzeugen in Gebäuden
  • Beseitigung architektonischer Barrieren

 


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Für gemeinnützige Aufwendungen (Spenden) an ONLUS und weitere im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors (RUNTS) registrierte Körperschaften gilt eine Steuerabsetzung von 30% für einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzug oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Bei Spenden an ehrenamtliche Organisationen gilt dagegen eine Absetzung von 35% auf einen Gesamtbetrag von höchstens 30.000 Euro oder alternativ ein Steuerabzug von maximal 10% des angegebenen Gesamteinkommens. Diese Aufwendungen werden daher in der vorausgefüllten Erklärung als Absetzung oder Abzug eingeordnet, je nach dem für den Steuerzahler günstigsten Ergebnis auf Grundlage der Informationen, die in den bei der Agentur eingegangenen Einheitlichen Bescheinigungen enthalten sind. Auf jedem Fall hat der Steuerzahler das Recht, die Erklärung zu ändern, indem er die Aufwendung unter den absetzbaren bzw. den abzugsfähigen Aufwendungen meldet.

Abschließend gilt für Spenden an anerkannte Stiftungen und Verbände, deren gesetzlicher Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung des Vermögens von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse oder die Entwicklung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungsaktivitäten ist, nur ein Steuerabzug von maximal 10% des gesamten ausgewiesenen Einkommens. Daher werden diese Gebühren in der vorausgefüllten Erklärung unter den abzugsfähigen Gebühren eingeordnet.


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Gemeinnützige Vereine, die im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors eingetragen Körperschaften, Stiftungen und anerkannte Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck der Schutz, die Förderung und die Aufwertung von Gütern von künstlerischem, historischem und landschaftlichem Interesse ist, sowie Stiftungen und anerkannte Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten ist, übermitteln der Agentur auf fakultativer Basis die Daten über Spenden, die von natürlichen Personen über eine Bank oder ein Postamt oder andere von Artikel 23 des Gesetzesdekrets 241/1997 vorgesehene Zahlungssysteme getätigt werden. Die Übermittlung solcher Daten wurde allerdings für diejenigen obligatorisch, deren in dem Steuerjahr, auf das sich die zu übermittelnden Daten beziehen, festgestellte Jahresabschlüsse Gewinne, Erträge oder Einnahmen, wie auch immer bezeichnet, in Höhe von mehr als 220.000 Euro ausweisen. Daher kann es sein, dass die Daten über die geleisteten Spenden nicht in der vorausgefüllten Erklärung enthalten sind, da die Übermittlung solcher Daten für bestimmte Einrichtungen fakultativ ist.


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Dieses Jahr stellt die Agentur der Einnahmen die vorausgefüllte Steuererklärung versuchsweise auch jenen Steuerpflichtigen zur Verfügung, deren Einkünfte auf selbstständiger und unternehmerischer Erwerbstätigkeit basieren, aber auch jenen, deren Einkommenssteuererklärung nicht mittels des Vordrucks 730 eingereicht werden kann. Der Zugang wird ebenso den von ihnen bevollmächtigten Vermittlern gewehrt.

Diesen Steuerpflichtigen werden ab 2024 nützliche Informationen für die Bereitstellung ihrer Steuererklärung zur Verfügung gestellt. Dazu zählen beispielsweise Daten in Bezug auf Familienangehörige, steuerlich absetzbare und/oder abziehbare Aufwendungen (z. B. Versicherungsprämien; Kreditzinsen; Rentenbeiträge; Kosten für die Gesundheitsversorgung; Universitätskosten; Bestattungskosten; Zusatzversorgungsbeiträge; Arzneimittelkosten; Kosten für Maßnahmen zur Wiedergewinnung von Bausubstanz und der energetischen Sanierung, die auch gemeinschaftliche Teile von Mehrfamilienhäusern betreffen; Kosten für Krippen und/oder Kindertagesstätten; Spenden an Körperschaften des dritten Sektors) und Daten, die sich auf den von Steuersubstituten erstellten Zertifikaten selbstständiger Erwerbstätigkeit befinden. Steuerpflichtige können die vorausgefüllte Steuererklärung wie vom System vorgeschlagen bestätigen oder die Angaben vor der Einreichung abändern und/oder ergänzen.


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Ja. Die Überprüfung der subjektiven Vorbedingungen zur Inanspruchnahme der Absetzungen/Abzüge (zum Beispiel die tatsächliche Zweckbestimmung als Hauptwohnung – innerhalb der vorgesehenen Fristen – der gekauften Immobilie, die für die Absetzung der passiven Zinsen des Kredits notwendig ist) wird immer gegenüber dem Steuerpflichtigen durchgeführt (auch im Fall einer direkten Einreichung). Daher werden im Fall einer Aberkennung der Absetzung/des Abzugs infolge dieser Kontrollen die Steuer, die Sanktion und die entsprechenden Zinsen auf jeden Fall beim Steuerpflichtigen eingefordert, auch im Fall einer Einreichung der Erklärung durch Steuerbeistandszentrum (CAF) oder Freiberufler.

Wenn die vorausgefüllte Erklärung 730 von einem Steuerbeistandszentrum (CAF) oder einer zuständigen Fachperson eingereicht wird, gilt Folgendes:

  • Sofern keine Änderungen bestehen, findet keine formelle Kontrolle der in der vorausgefüllten Erklärung aufgeführten Aufwendungsangaben statt, die von Dritten übermittelt wurden;
     
  • bei Bestehen jeglicher Änderungen, die sich auf den Gesamtbetrag des Einkommens oder der zu entrichtenden Steuern auswirken, finden Dokumentenprüfungen gegenüber dem jeweiligen Steuerbeistandszentrum (CAF) oder der zuständigen Fachperson statt, und betreffen ebenso sämtliche steuerlich absetzbare oder abziehbare Kosten, die der Agentur der Einnahmen mitgeteilt wurden. Davon ausgenommen sind Kosten für die Gesundheitsversorgung, wobei eine formelle Kontrolle ausschließlich bei Unterlagen vorgenommen wird, die sämtliche nicht bereits in der vorausgefüllten Erklärung enthalten Ausgaben belegen.

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Die vom INPS ausgestellte Dispositionsberechtigung können von den im INPS-Rundschreiben Nr. 127 vom 12. August 2021 genannten Personen nicht mehr verwendet werden.
Der Zugang zum reservierten Bereich auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen ist ausschließlich unter Anwendung einer der folgenden Authentifizierungsmöglichkeiten gewährt:
• Nationale Servicekarte (CNS) oder SPID-Identität
• Elektronische Identitätskarte (CIE)
• Zugangsdaten der Agentur der Einnahmen (Entratel/Fisconline) für Personen, die berechtigt sind, diese zu nutzen.


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Wenn Sie die Zulassung für den Zugriff auf die vorausgefüllte Erklärung für eine andere Person erhalten haben, greifen Sie auf den privaten Bereich mit den SPID-, CNS- oder CIE-Zugangsdaten zu, und für Personen, die dazu berechtigt sind, mit den von der Agentur (Entratel/Fisconline) ausgestellten Zugangsdaten, und wählen Sie somit den Zugriff auf die vorausgefüllte Erklärung im Namen einer anderen Person.
Die Anfrage in Bezug auf die Zulassung oder Sperrung der Vertrauensperson kann über die nachfolgend aufgeführte Webfunktion oder mittels der Ausfüllung, Unterzeichnung und Übermittlung des entsprechenden Formulars, welches Sie im Anhang der Verfügung Nr. 332731/2023 vom 22. September 2023 (Anhang 3) auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen finden, durch folgende Personen eingereicht werden:

a) Von der betroffenen Person:

  • über eine spezielle Webfunktion, die im reservierten Bereich im Abschnitt "Profilo utente/Autorizzazione soggetti terzi " zur Verfügung gestellt wird;
     
  • als Anlage zu einer zertifizierten E-Mail-Nachricht (PEC) über ein Postfach, das der betreffenden Person oder der dazu befugten Vertrauensperson zugewiesen ist, die an die zuständige Provinzialdirektion gesendet wird und mit einer digitalen Signatur unterzeichnet ist, oder, wenn es in Papierform ausgefüllt und handschriftlich unterzeichnet wird, kann eine Computerkopie (z. B. ein Scan) eines analogen Dokuments (z. B. ein auf Papier ausgefüllter und unterzeichneter Antrag) geschickt werden und von Computerkopien der Ausweisdokumente der betroffenen Person begleitet werden;
     
  • bei einer beliebigen Geschäftsstelle der Agentur der Einnahmen durch Vorlage des Originalformulars in Papierform und mit handschriftlicher Unterschrift sowie einer Kopie des Dokuments der betreffenden Person;
     
  • über den Online-Videoanrufdienst, der im Abschnitt "Termin buchen" auf der Website der Agentur der Einnahmen verfügbar ist, gemäß den dort angegebenen Modalitäten. In diesem Fall wird das in Papierform ausgefüllte und handschriftlich unterzeichnete Formular zusammen mit dem Ausweisdokument der betreffenden Person auf dem Bildschirm angezeigt. Am Ende des Termins kann der Betroffene das Formular mit einer digitalen Unterschrift versehen und als Anlage zu einer zertifizierten E-Mail (PEC) oder einer gewöhnlichen E-Mail-Nachricht an die kontaktierte Stelle der Agentur der Einnahmen senden oder alternativ dazu eine Computerkopie des analogen Dokuments zusammen mit einer Kopie seines Identitätsdokuments an diese Stelle schicken.

b) durch die Vertrauensperson, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheiten an der Ausübung der im dritten Punkt unter Buchstabe a) genannten Tätigkeit gehindert ist, indem er das vom Betroffenen unterzeichnete Original des Formulars ausschließlich bei einem beliebigen territorialen Amt der Agentur der Einnahmen vorlegt und eine Kopie des Ausweises des Betroffenen und der Vertrauensperson sowie eine vom Allgemeinmediziner (dem Hausarzt des Betroffenen oder dessen Stellvertretern) ausgestellte Bescheinigung über den Zustand der Verhinderung des Betroffenen auf der Basis der auf der Webseite der Agentur der Einnahmen verfügbaren Vorlage beifügt. Befindet sich die betreffende Person, auch vorübergehend, in einer Gesundheits- oder Heimeinrichtung, kann die Bescheinigung von einem gesetzlich dazu befugten Arzt dieser Einrichtung ausgestellt werden.

Das Formular zur Beantragung der Sperrung einer Vertrauensperson kann sowohl von der betroffenen Person selbst als auch vom eigenen gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. Wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt, so ist dem Formular eine Bescheinigung über die entsprechende Befähigung beizufügen. Die Sperrung kann zum Schutz des Betroffenen, auch wenn er nicht in der Lage ist, den Antrag zu stellen, von Amts wegen vorgenommen werden.

Jede Person darf nur eine Vertrauensperson benennen; darüber hinaus darf jede Person von höchstens drei Personen als Vertrauensperson benannt und innerhalb eines Kalenderjahres höchstens dreimal gesperrt werden. Wurde eine Person innerhalb eines Kalenderjahres dreimal gesperrt, kann sie für dieses Jahr nicht mehr als Vertrauensperson zugelassen werden. Die Vertrauensperson handelt außerhalb der Ausübung einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit. Hat die Vertrauensperson die vorausgefüllte 730 Erklärung für die betreffende Person abgegeben oder begonnen, sie zu ändern, so kann die betreffende Person die Dokumente, die sich auf die vorausgefüllte Erklärung beziehen, weiterhin einsehen und ausdrucken, sie darf aber keine weiteren Vorgänge vornehmen.

Die Zulassung der Vertrauensperson ist bis zum 31. Dezember des Jahres gültig, das die betreffende Person in ihrem Antrag angegeben hat. Diese Frist darf nicht länger sein als der 31. Dezember des zweiten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zulassung aktiviert wird. Wird keine Frist angegeben, so erlischt die Zulassung am 31. Dezember des Jahres, in dem sie aktiviert wird.


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Wer den vorausgefüllten Vordruck 730 direkt oder durch Steuersubstitut, ohne Änderungen oder mit Änderungen, die keinen Einfluss auf die Bestimmung des Einkommens oder der Steuer haben, einreicht, wird keiner Dokumentenprüfung in Bezug auf die der Agentur der Einnahmen von dritten Subjekten in der Erklärung angegebenen Aufwendungen unterzogen.

Sollte der Steuerzahler die vorausgefüllte Erklärung 730 jedoch selbst oder über einen Steuersubstituten ändern, ist eine formelle Dokumentenprüfung in Bezug auf jene Aufwendungen vorgesehen, die im Vergleich zu der ursprünglich vorausgefüllten Erklärung als abgeändert gelten. Hierbei werden ausschließlich Unterlagen geprüft, die die vorgenommene Änderung belegen.

Bei einer direkten Einreichung des Vordrucks 730 bestehen die Kontrollvorteile auch dann, wenn sich Steuerpflichtige für eine vereinfachte Ausfüllung entscheiden, die über den entsprechenden Bereich im Onlineportal zugänglich ist.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Dokumentenprüfung in jedem Fall Daten betreffen kann, die von Steuersubstituten über die Einheitliche Bescheinigung (CU) vorgelegt werden. Des Weiteren wird das Bestehen subjektiver Bedingungen, die steurlich eine Absetzung, einen Abzug oder eine Vergünstigung ermöglichen, weiterhin geprüft.

Die vorausgefüllte Erklärung gilt auch dann als genehmigt, wenn Steuerpflichtige Änderungen vornehmen, die sich nicht auf den Gesamtwert des Einkommens oder der zu entrichtenden Steuern auswirken (z. B.: Wenn der eigene Wohnsitz geändert wird, die Angaben zur Gemeinde des Steuersitzes jedoch unverändert bleiben; wenn Angaben zum Subjekten, der Ausgleichsbeträge berechnet, neu hinzugefügt oder verändert werden; wenn die Steuernummer eines nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen lebenden Ehegatten geändert wird).


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Wenn die vorausgefüllte Erklärung 730 direkt über die Webseite der Agentur der Einnahmen oder den Steuersubstituten ohne Änderungen eingereicht wird, werden keinerlei Dokumentenprüfungen in Bezug auf die der Agentur der Einnahmen vorgelegten steuerlich absetzbaren oder abziehbaren Aufwendungen durchgeführt.

Eine formelle Kontrolle ist für die von Dritten übermittelten Aufwendungsangaben nicht vorgesehen, welche direkt in der vorausgefüllte Erklärung 730 übernommen werden.

Unabhängig von der Annahme oder Änderung der vorausgefüllten Erklärung kann die Agentur der Einnahmen die subjektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der verschiedenen Steuervergünstigungen für Steuerzahler überprüfen. So kann beispielsweise die tatsächliche Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz innerhalb eines Jahres nach dem Kauf geprüft werden, wenn der Abzug von Zinsen für das Hypothekendarlehen für den Erwerb des Hauptwohnsitzes beantragt wurde.


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