Familienangehörige

FAMILIENANGEHÖRIGE

FAMILIENANGEHÖRIGE

 

 

In diesem Abschnitt finden Sie die Angaben zu den Familienangehörigen, die nach den Informationen der Agentur im Jahr 2023 zu Lasten leben. Sie können von Steuerabzügen für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder andere zu Lasten lebende Personen profitieren, die von der Steuerbeistandsstelle berechnet werden.

Dabei handelt es sich um Daten, die der Agentur bereits vorliegen, und zwar aus den Erklärungen der Vorjahre, den Grundbuchdaten, den geleisteten Zahlungen und Aufrechnungen, den von Dritten übermittelten Informationen über abzugsfähige und absetzbare Kosten, den Daten aus den von den Steuersubstituten eingereichten Einheitsbescheinigungen und den vom INPS übermittelten Daten.

Zu den Änderungen bei den Abzügen für zu Lasten lebende Familienangehörige ist anzumerken, dass für das gesamte Steuerjahr 2023 Abzüge für zu Lasten lebende Kinder nur noch für Kinder ab 21 Jahren fällig sind und keine Abzüge für minderjährige Kinder und keine Zuschläge für Behinderte mehr bestehen, die durch das Einheitliche Kindergeld des INPS ersetzt worden sind. Die Angaben zu minderjährigen Kindern müssen weiterhin in der Erklärung über zu Lasten lebende Familienangehörige angegeben werden, um weiterhin in den Genuss der anderen Abzüge und Freibeträge zu kommen, die von den Regionen für regionale Zuschläge vorgesehen sind.

Als zu Lasten lebend gelten Familienangehörige, die im Jahr 2023 über ein Gesamteinkommen von höchstens 2.840,51 € vor Abzug der abzugsfähigen Lasten oder weniger verfügten.

Als zu Lasten lebend gelten Kinder bis zum Alter von 24 Jahren, die im Jahr 2023 über ein Gesamteinkommen von höchstens 4.000 Euro vor abzugsfähigen Lasten oder weniger verfügten. Bei der Einkommensgrenze von 2.840,51 € (oder 4.000 €), über die ein Familienangehöriger verfügen muss, um steuerlich als zu Lasten lebend zu gelten, sind auch die folgenden Beträge zu berücksichtigen, die nicht im Gesamteinkommen enthalten sind:

  • die Einkünfte aus Gebäudebesitz, die der Ersatzbesteuerung auf Mietverhältnisse unterliegen;
  • die Gehälter, die von internationalen Einrichtungen und Organen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen, Missionen, dem Heiligen Stuhl, den von ihm direkt verwalteten Einrichtungen und den zentralen Einrichtungen der katholischen Kirche gezahlt werden;
  • der steuerfreie Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Grenzgebieten und anderen Nachbarländern auf kontinuierlicher Basis und als ausschließlicher Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses von im Staatsgebiet ansässigen Personen ausgeübt wird;
  • die Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbständiger Arbeit, die in Anwendung der steuerlichen Vergünstigungen für Jungunternehmer und mobile Arbeitnehmer der Ersatzsteuer unterliegen (Artikel 27, Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets Nr. 98 vom 6. Juli 2011);
  • Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbständiger Arbeit, die in Anwendung der Pauschalregelung für gewerbliche, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeiten der Ersatzsteuer unterliegen (Artikel 1, Absätze 54 bis 89, Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014).

Folgende Subjekte können als zu Lasten lebend angesehen werden, auch wenn sie nicht mit Ihnen zusammenleben oder im Ausland wohnen:

  • Ihr Ehepartner, der nicht rechtlich und tatsächlich von Ihnen getrennt lebt;
  • Kinder (einschließlich Adoptiv-, Pflege- oder Schwesterkinder), unabhängig davon, ob sie bestimmte Altersgrenzen überschreiten oder nicht und ob sie ein Studium oder eine kostenlose Ausbildung absolvieren oder nicht. Sie werden daher für die Gewährung des Abzugs nie in die Kategorie „Andere Familienangehörige“ aufgenommen.

Die folgenden anderen Familienangehörigen können ebenfalls als zu Lasten lebend angesehen werden, sofern sie mit Ihnen zusammenleben oder von Ihnen Unterhaltsbeiträge erhalten, die nicht auf einem Gerichtsbeschluss beruhen:

  • der rechtlich und tatsächlich getrennt lebende Ehegatte;
  • die Nachkommen der Kinder;
  • Eltern (einschließlich Adoptiveltern);
  • Schwiegersöhne und Schwiegertöchter;
  • Schwiegervater und Schwiegermutter;
  • auch halbbürtige) Brüder und Schwestern;
  • Großeltern.

Je nach Einkommen können Sie Anspruch auf volle, nur teilweise oder gar keine Abzüge für Familienlasten haben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben Nr. 4/E vom 18. Februar 2022.

Für weitere Informationen zum Ausfüllen der vorliegenden Übersicht können die Anweisungen des Vordrucks 730/2024 eingesehen werden (ab Seite 18)

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