Acht, fünf und zwei Promille

ACHT, FÜNF UND ZWEI PROMILLE

ACHT, FÜNF UND ZWEI PROMILLE

Geben Sie in diesem Abschnitt an, wem Sie Folgendes zukommen lassen möchten:

  • l'8 promille der Irpef-Einnahmen an den Staat oder an eine religiöse Einrichtung;
  • il 5 promille Ihrer Irpef an Einrichtungen oder Vereinigungen, die soziale Zwecke verfolgen;
  • il 2 promille Ihrer Irpef zugunsten einer politischen Partei.

Sie müssen für jede Wahl Ihre Präferenz angeben oder die Option „Keine Wahl“ wählen. Danach können Sie Ihre Wahl mit der Schaltfläche „Speichern“ bestätigen.

Wahl der Zweckbestimmung der acht Promille

Sie können beschließen, einen Anteil in Höhe von acht Promille Ihrer Irpef-Einnahmen an folgende Institutionen zuzuweisen:

  • an den Staat (für soziale oder humanitäre Zwecke; Sie können Ihre Wahl treffen, indem Sie einen bestimmten Zweck unter Welthunger, Katastrophen, Schulbau, Flüchtlingshilfe, kulturelles Erbe, Genesung von Drogenabhängigkeit und anderen pathologischen Abhängigkeiten angeben);
  • an die Katholische Kirche (für religiöse oder wohltätige Zwecke);
  • an die Italienische Union der christlichen Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten (für soziale, wohltätige, humanitäre und kulturelle Maßnahmen in Italien und im Ausland entweder direkt oder über eine zu diesem Zweck gegründete Einrichtung);
  • an die Versammlung Gottes in Italien (für soziale und humanitäre Einsätze auch zugunsten von Ländern der Dritten Welt);
  • an die Waldensische Evangelische Kirche (Union der Methodistischen und Waldensischen Kirchen) für soziale, wohlfahrtspflegerische, humanitäre oder kulturelle Zwecke, die entweder direkt von der Waldensischen Evangelischen Kirche, über die Einrichtungen, die an dem Waldensischen System beteiligt sind, oder über assoziative und ökumenische Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene verwaltet werden;
  • an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (für soziale, diakonische, humanitäre oder kulturelle Interventionen in Italien und im Ausland, entweder direkt oder über ihre assoziierten Gemeinschaften);
  • an die Union der Jüdischen Gemeinden Italiens (für den Schutz der religiösen Interessen der Juden in Italien, für die Förderung der Bewahrung der jüdischen Traditionen und des kulturellen Erbes, insbesondere im Hinblick auf kulturelle Aktivitäten, die Bewahrung des historischen, künstlerischen und kulturellen Erbes sowie für soziale und humanitäre Maßnahmen, die insbesondere auf den Schutz von Minderheiten, gegen Rassismus und Antisemitismus abzielen);
  • an die Heilige Orthodoxe Erzdiözese Italiens und das Exarchat für Südeuropa (für den Unterhalt der Geistlichen, den Bau und die Instandhaltung von Gotteshäusern und Klöstern, philanthropische, karitative, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke, die auch im Ausland durchgeführt werden);
  • an die Apostolische Kirche in Italien (für soziale, kulturelle und humanitäre Einsätze, auch zugunsten anderer ausländischer Länder);
  • an die Evangelisch-Baptistische Christliche Union Italiens (für soziale, wohltätige, humanitäre und kulturelle Maßnahmen in Italien und im Ausland);
  • an die Italienische Buddhistische Union (für kulturelle, soziale und humanitäre Maßnahmen, auch zugunsten anderer Länder, sowie für Wohlfahrt und Unterstützung von Gottesdiensten);
  • an die Italienische Hinduistische Union (für den Unterhalt von Geistlichen, den Bedarf an Gottesdiensten und religiösen oder kultischen Aktivitäten sowie für kulturelle, soziale, humanitäre und wohltätige Maßnahmen, auch zugunsten anderer Länder);
  • an das Italienische Buddhistische Institut Soka Gakkai (IBISG) für die Verwirklichung der institutionellen Ziele des Instituts und die in Artikel 12, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 130 vom 28. Juni 2016 genannten Aktivitäten sowie für soziale und humanitäre Maßnahmen in Italien und im Ausland, Initiativen zur Förderung des Friedens, der Achtung und des Schutzes des Lebens in all seinen Formen und zum Schutz der Umwelt;
  • an den Verein „Chiesa d´Inghilterra“ (für Zwecke des Gottesdienstes, der Bildung, der Hilfe und der Wohltätigkeit, für den Unterhalt von Geistlichen, für den Bau und die Instandhaltung von Gotteshäusern und Klöstern, für philanthropische, soziale und kulturelle Zwecke, die auch im Ausland durchgeführt werden).

Die Verteilung auf die begünstigten Institutionen erfolgt im Verhältnis zu den von Ihnen getroffenen Entscheidungen. Der nicht zugewiesene Anteil wird entsprechend dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus den getroffenen Entscheidungen ergibt. Der nicht zugewiesene Anteil, der anteilig den Versammlungen Gottes in Italien und der Apostolischen Kirche in Italien zustehen würde, wird der staatlichen Verwaltung übertragen.

Sie können Ihre Wahl nur für eine der oben beschriebenen begünstigten Einrichtungen treffen.

Für weitere Informationen zum Ausfüllen der vorliegenden Übersicht können die Anweisungen des Vordrucks 730/2024 eingesehen werden (ab Seite 10)

Wahl der Zweckbestimmung der fünf Promille

Sie können entscheiden, einen Anteil in Höhe von fünf Promille Ihrer Einkommenssteuer folgenden Zwecken zuzuweisen:

  1. Unterstützung von Organisationen des Dritten Sektors, die im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors gemäß Artikel 46, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017 eingetragen sind, einschließlich sozialer Genossenschaften und ausschließlich sozialer Unternehmen, die in Form von Gesellschaften gegründet wurden, sowie Unterstützung der im Register eingetragenen gemeinnützigen Organisationen (ONLUS). Artikel 9, Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 228 vom 30. Dezember 2021 legt nämlich fest, dass die im Register eingetragenen ONLUS bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin den Fünf-Promille-Anteil von Irpef erhalten, so wie es im Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23. Juli 2020 für gemeinnützige Organisationen vorgesehen ist;
  2. Finanzierung der wissenschaftlichen Forschung und der Universitäten;
  3. Finanzierung der Forschung im Gesundheitswesen;
  4. Finanzierung von Tätigkeiten zum Schutz, zur Förderung und zur Aufwertung von Kultur- und Landschaftsgütern (Subjekte im Sinne von Artikel 2, Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 28. Juli 2016);
  5. Unterstützung der sozialen Tätigkeiten, die von der Wohnsitzgemeinde ausgeübt werden;
  6. Unterstützung von Amateursportvereinen, die im nationalen Register für Amateursportaktivitäten gemäß dem Gesetz eingetragen sind und relevante Tätigkeiten von sozialem Interesse ausüben;
  7. Förderung der Schutzgebietsverwaltungen.

Sie können Ihre Wahl nur für einen der oben beschriebenen Zwecke treffen.

Für weitere Informationen zum Ausfüllen der vorliegenden Übersicht können die Anweisungen des Vordrucks 730/2024 eingesehen werden (ab Seite 11)

Wahl der Zweckbestimmung der zwei Promille zugunsten einer politischen Partei

Sie können beschließen, einen Anteil von zwei Promille Ihrer Einkommenssteuer zugunsten einer der politischen Parteien zuzuweisen, die im zweiten Abschnitt des Registers gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 149 vom 28. Dezember 2013, das mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 13 vom 21. Februar 2014 umgewandelt wurde, aufgeführt sind und deren Liste der Agentur der Einnahmen von der „Garantiekommission für die Satzungen, die Transparenz und die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien“ übermittelt wird.

Sie können Ihre Wahl nur für eine politische Partei abgeben. Die Liste der politischen Parteien, die in den Genuss der freiwilligen Zuteilung der zwei Promille von Irpef kommen, finden Sie im Anhang zur Anleitung zur Abfassung des Vordrucks 730/2024 - pdf (Seite 149).

Web Content Survey Portlet